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Wo ordnet sich das Beteiligungsverfahren in das Gesamtplanungsverfahren ein?

Wo ordnet sich das Beteiligungsverfahren in das Gesamtplanungsverfahren ein?

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Die Planung einer Autobahn erfolgt in mehreren Planungsstufen, wobei in jeder Stufe eine weitere Konkretisierung der Planung vorgenommen wird.

Bedarfsplanung

Grundlage der Planung ist der Bundesverkehrswegeplan (BVWP), der von der Bundesregierung als Regierungsprogramm für den Neu- und Ausbau von Bundestraßen, Bundesautobahnen, Bundeschienenwegen und Bundeswasserstraßen beschlossen wird. Der BVWP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, aus diesem Grunde sind die im BVWP dargestellten Linienführungen der jeweiligen Verkehrswege auch nicht bindend, sondern eher als „grober Vorschlag“ zu verstehen. Der BVWP ist allerdings Ausgangspunkt für die jeweiligen Ausbaugesetze, die vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Die A 98 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten, der den BVWP konkretisiert und als Anhang Gegenstand des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) ist.

Beteiligungsverfahren

Das Beteiligungsverfahren zur A 98 war ein freiwilliges Verfahren, welches die DEGES zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen förmlichen Beteiligungsverfahren in einer sehr frühen Phase der Planungen durchführte. Es diente neben der Verbindung von lokalem Wissen der Beteiligten mit der Arbeit der Planer*innen der Vorbereitung der folgenden förmlichen Verfahren. Die interessierte Öffentlichkeit wurde in diesem Verfahren von Beginn an in die fachliche Planungs- und Entscheidungsvorbereitung zur Entwicklung von möglichen Varianten einbezogen, welche die Grundlage für eine Vorzugsvariante bilden. Die DEGES hat konkrete Hinweise, Anmerkungen und Informationen erhalten, und diese im weiteren Planungsprozess detailliert geprüft. Die folgende Grafik (Klick auf diesen Link zum Vergrößern) veranschaulicht den Beteiligungsprozess und seine Verzahnung mit dem Fachplanungsprozess.

 

Prozessgrafik

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Hinweis: An dieser Stelle ist jeweils eine aktualisierte Version der Prozessgrafik veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich auf terminliche Verschiebungen und inhaltliche Anpassungen, die im Rahmen des Prozesses vereinbart wurden. Alle Zwischenstände sind in der Mediathek auf dieser Website chronologisch sortiert einsehbar.

Raumordnungsverfahren (ROV)

Üblicherweise soll mit dem Raumordnungsverfahren (ROV) eine möglichst raumverträgliche Trasse gefunden werden, die mit anderen Vorhaben und den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist.

In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Freiburg, wird beim Abschnitt 8/9 der A 98 auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet, da die wesentlichen Inhalte eines Raumordnungsverfahrens mit dem Ziel der Erarbeitung einer konkreten Vorzugsvariante im Zuge des Beteiligungsverfahrens bearbeitet worden sind. Diese Vorzugsvariante wird in den weiteren Planungsstufen weiter detailliert untersucht und geplant.

Planfeststellungsverfahren

Das Planfeststellungsverfahren ist das formelle Genehmigungsverfahren für eine konkrete Trassenvariante. Die Planung erfolgt hierbei im Maßstab 1 : 1.000 und ist damit sehr detailliert und konkret. Im Planfeststellungsverfahren werden alle öffentlich-rechtlichen Aspekte des Vorhabens geprüft sowie die Belange gegen- und untereinander seitens der Planfeststellungsbehörde abgewogen.

Die DEGES erstellt für das Planfeststellungsverfahren die so genannten Planfeststellungsunterlagen, die aus einer Vielzahl verschiedener detaillierter Unterlagen, wie einen Erläuterungsbericht, Lagepläne, Schallgutachten, Umweltgutachten und sonstigen Fachgutachten bestehen. Nach erfolgter Antragstellung durch die DEGES führt die Anhörungsbehörde das Anhörungsverfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durch. Hier werden die Planfeststellungsunterlagen öffentlich ausgelegt und können durch die Öffentlichkeit innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist eingesehen werden. Während dieser Frist können Einwendungen und Stellungnahmen bei der Anhörungsbehörde zum Vorhaben eingereicht werden. Im Ergebnis des Anhörungsverfahrens erstellt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Hierbei werden sämtliche Belange, also auch die einzelner Personen, seitens der Planfeststellungsbehörde berücksichtigt.

Das Planfeststellungsverfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss, der die DEGES in die Lage versetzt, mit dem Bau der A 98, Abschnitte 8/9, beginnen zu dürfen.

Innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist können Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Das zuständige Gericht wird im Planfeststellungsbeschluss angegeben.

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